... weiter deutsche Beschofskonferenz zum Schutz von Kindern
V. Hilfen für Opfer und Täter
8. Dem Opfer und seinen Angehörigen werden menschliche, therapeutische und pastorale Hilfen angeboten.
Der Beauftragte des Bischofs wird in einem persönlichen Gespräch mit dem Opfer und seinen Angehörigen auch im Namen des Bischofs tiefes Bedauern zum Ausdruck bringen. In seinen weiteren Bemühungen wird er von fachlich ausgewiesenen Personen aus den Bereichen der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Psychagogik unterstützt. Die Hilfsangebote sind individuell verschieden, je nachdem, ob es sich um Kinder und Jugendliche oder um Erwachsene handelt, deren sexueller Missbrauch schon Jahre zurückliegt. Die Maßnahmen beziehen je nach Einzelfall auch die Familienangehörigen der Opfer (Eltern, Geschwister) mit ein. Finanzielle Unterstützung therapeutischer Maßnahmen ist im Einzelfall möglich.
9. Der Täter hat sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft erweist sich Pädophilie als von der Neigung her strukturell nicht abänderbar und Ephebophilie als nur zum Teil veränderbare sexuelle Störung. Unbeschadet dieser Erkenntnis trägt eine differenzierte diagnostische Abklärung und fachkundige Therapie dazu bei, Wiederholungsfälle zu verhindern und dem Täter ein Leben ohne Ausübung seiner sexuellen Störung zu ermöglichen. Eine Therapie wird in jedem Fall verlangt.
10. Die Menschen im Umfeld werden bei der Verarbeitung der Situation unterstützt.
Im Umfeld von Täter und Opfer werden Maßnahmen zur Überwindung von Irritationen, Sprachlosigkeit und Trauer getroffen. Im Einzelfall wird, wenn nötig, ein Netzwerk angeboten, das einer Isolation des Opfers und seiner Familie entgegenwirkt.
VI. Kirchliche Strafmaßnahmen
11. Bei erwiesenem Vergehen wird der Täter mit einer Kirchenstrafe belegt.
Unabhängig von der zivilrechtlichen Verfolgung und Ahndung werden kirchenrechtliche Strafmaßnahmen eingeleitet. Es können Sühnestrafen, die den Täter auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit treffen, verhängt werden. Der genaue Umfang wird in einem Strafurteil durch das kirchliche Gericht oder ein Strafdekret, das die Glaubenskongregation bzw. der Diözesanbischof erlassen, festgelegt. In Einzelfällen wird eine Entlassung aus dem Klerikerstand notwendig sein.
12. Nach Verbüßung seiner Strafe werden dem Täter keine Aufgaben mehr übertragen, die ihn in Verbindung mit Kindern und Jugendlichen bringen.
Geistliche, die sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, werden nach Verbüßung ihrer Strafe nicht mehr in Bereichen eingesetzt, die sie mit Kindern und Jugendlichen in Verbindung bringen.
Es besteht eine dauerhafte Verpflichtung für den Täter, mit dem Beauftragten in der Diözese im Gespräch zu bleiben. Außerdem sind flankierende Maßnahmen für seine weitere Lebensführung und Beschäftigung zu vereinbaren. Dazu gehört ständige Begleitung (geistliche Begleitung, therapeutische Begleitung, Einbindung in ein Netzwerk).
VII. Öffentlichkeit
13. Eine angemessene Information der Öffentlichkeit wird gewährleistet.
Die entsprechende Information der Öffentlichkeit wird durch eine speziell mit dieser Aufgabe betraute Person durchgeführt.
Um zusätzlichen Schaden für die Opfer oder eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Täter zu vermeiden, wird die Öffentlichkeitsarbeit sich um eine Ausbalancierung zwischen notwendiger Transparenz und dem Persönlichkeitsschutz bemühen.
VIII. Prävention
14. Die präventiven Maßnahmen in der Aus- und Fortbildung von Geistlichen werden verstärkt.
Die Aus- und Fortbildung der Geistlichen thematisiert im Rahmen der allgemeinen Persönlichkeitsbildung die Auseinandersetzung mit Fragen und Problemen der Sexualität, vermittelt Kenntnisse über Anzeichen sexuellen Fehlverhaltens und gibt Hilfen für den Umgang mit der eigenen Sexualität.
Auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Handlungen kann es Verhaltensweisen im pastoralen oder erzieherischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen geben (z. B. Distanzlosigkeit oder vertrauliche Berührungen), die zu meiden sind. Wenn im Einzelfall Anlass zu der Sorge besteht, dass ein Verhalten auf pädophile Neigung hinweist, wird eine diagnostische Abklärung durchgeführt.
Die für die Aus- und Fortbildung Verantwortlichen werden auf Personen zugehen, die ein auffälliges Verhalten zeigen, um persönliche Schwierigkeiten in einem frühen Stadium thematisieren und Hilfen zur Bewältigung einleiten zu können.
15. Versetzungen erfordern eine umfängliche Information.
Für den Fall einer Versetzung (unbeschadet Leitlinie 12) oder bei Verlegung des Wohnsitzes von Geistlichen, die sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, wird der neue Dienstgeber oder kirchliche Obere, in dessen Bereich er sich künftig aufhält, über die besondere Problematik in Kenntnis gesetzt.
IX. Entsprechendes Vorgehen bei anderen kirchlichen Mitarbeitern
16. Bei Missbrauch durch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst wird entsprechend vorgegangen.
Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im haupt- und nebenamtlichen kirchlichen Dienst, die sich sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig machen, wird im Einklang mit den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen entsprechend vorgegangen.
Personen, die sich sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig machen oder gemacht haben, werden auch in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Pfarrgemeinden oder kirchlichen Verbänden nicht geduldet.
Fulda, den 26. September 2002
@Jonas
Es ist immer leicht, ein Thema zu verteufeln, statt zu kapieren, was denn dahinter steckt.
... ich bin bestens informiert und da ich auch nicht strunzdoof bin,habe ich auch kapiert,um was es geht !
... ich hatte/habe sowohl "Täter", als auch "Opfer" kennengelernt.
Zitat: Was neben dem Kindesmissbrauch ist noch "pervers"??? Swingerclub? Tiere? Partnertausch? Sekt und Kaviar? Auspeitschen?
... was Erwachsene untereinander treiben,ist mir egal,wenn alle einverstanden sind.
Zitat: Pädagogen, Psychologen und Neurologen kennen nur die Kastration.
... das stimmt nicht.
Zitat: Die Ursache für den massiven Kindesmissbrauch, liegt in der Kastration, und es werden immer mehr und mehr und mehr und mehr...........
... für Prister,denke ich da an das Zölibatgesetz,welches aber Niemanden zwingt,gegen das Strafrecht zu verstoßen !
Der Papst redet davon, wie sehr ihn das belastet .Er soll doch mal mit uns zu Mittag essen. Wir können ihm erzählen, was es wirklich bedeutet, belastet zu sein.
L.G. Fee