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eine Frage

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Ina:
 
Wenn ich mit jemandem Bekanntschaft schließe und nach einiger Zeit merke, dass das mit uns beiden nicht funktioniert und ich deshalb keinen weiteren Kontakt wünsche, teile ich es diesem Menschen mit und halte mich von ihm fern. Ich gehe nicht auf seine Kontaktversuche ein, gehe nicht ans Telefon und seine Briefe bleiben ungeöffnet. Das ist mein gutes Recht.

Wenn ich einen Auftritt in der Öffentlichkeit habe und diese Person dort erscheint, habe ich aber nicht das Recht, ihr zu verbieten, sich mein Konzert anzusehen. Ich habe nicht das Recht, sie in dieser Form in ihrer Freiheit einzuschränken. Es ist ihr Recht, an dieser Veranstaltung teilzunehmen. Es liegt dann also an mir, wie ich damit umgehe: Der beste Weg wäre, hinzunehmen, dass sie im Publikum sitzt, ihr aber keine weitere Beachtung zu schenken und einfach mein Programm durchzuziehen. Wenn ich das nicht kann, muss ich mich fortan auf geschlossene Veranstaltung mit ausgewähltem Publikum beschränken. Ich kann nämlich nicht erwarten, dass eine Veranstaltung, die seit Jahren öffentlich stattfindet, plötzlich nur noch für (von mir) geladene Gäste zugänglich ist.

Wenn ich ins Freibad gehe und die Person dort auf der Wiese liegen sehe, muss ich das akzeptieren. Wo ich mein Handtuch ausbreite oder ob ich mich im Bikini zeige, ist allerdings meine Sache. Das kann ich selbst entscheiden, nicht aber, ob dieser andere Mensch sich ebenfalls im Schwimmbad aufhält.

Ich kann der Person aus dem Weg gehen, ihr aber nicht verbieten, dass sie meinen Weg eventuell trotzdem hin und wieder kreuzt. Fühle ich mich aber ernsthaft von ihr belästigt und sind alle Bemühungen und sachlichen, klärenden Gespräche vergebens, kann ich mich an einen Schlichter, Richter oder die Polizei wenden, die dann darüber entscheidet, ob bzw. welche Maßnahmen getroffen werden können. Vielleicht sollte ich die Situation aber auch noch einmal mit etwas Abstand reflektieren und sehe es danach viel entspannter.
 

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