Autor: XY
« am: 02 Dezember 2013, 16:56:40 »Generalvollmacht wird in der Regel über einen Rechtsanwalt/Notar beglaubigt - somit auch schnell wieder aufzuheben wegen Vollmachtsmißbrauch.
Wenn die Betreuung nicht durch das zuständige Gericht angeordnet wurde, kann diese ebenfalls unter Berufung des Mißbrauchs mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
Eine Generalvollmacht dürfen auch mehrere Personen gleichzeitig bekommen - sobald eine Vollmacht aufgelöst werden soll, muss hier zwingend in schriftlicher Form (per Einschreiben mit Rückschein) der Rechtsanwalt/Notar davon in Kenntnis gesetzt werden.
Die Vollmachtsurkunde ist über das zuständige Amtsgericht vom ehemals Bevollmächtigten zurückzufordern.
Ich könnte hier noch mehr rechtliche Tipps geben, aber dies dürfte für den Anfang genügen.
MfG
XY
Wenn die Betreuung nicht durch das zuständige Gericht angeordnet wurde, kann diese ebenfalls unter Berufung des Mißbrauchs mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
Eine Generalvollmacht dürfen auch mehrere Personen gleichzeitig bekommen - sobald eine Vollmacht aufgelöst werden soll, muss hier zwingend in schriftlicher Form (per Einschreiben mit Rückschein) der Rechtsanwalt/Notar davon in Kenntnis gesetzt werden.
Die Vollmachtsurkunde ist über das zuständige Amtsgericht vom ehemals Bevollmächtigten zurückzufordern.
Ich könnte hier noch mehr rechtliche Tipps geben, aber dies dürfte für den Anfang genügen.
MfG
XY