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Autor Thema: Betreuungsgesetz  (Gelesen 11328 mal)

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Gast(Guest)

  • Gast
Betreuungsgesetz
« am: 15 Oktober 2009, 22:05:07 »

Es gibt noch mehr Möglichkeiten, eine Betreuung loszuwerden oder wenigstens einen anderen Betreuer zu bekommen (als nur das Land zu verlassen).
Er muss Beschwerde gegen das Urteil einlegen.
Er MUSS was tun, denn alle 5 Jahre wird die Betreuung überprüft. Und was glaubt ihr was geschieht, wenn er in einer selbstgebauten Hütte schläft? Ohne Grundsicherung usw.
Vielleicht hilft ihm das für den Moment, aber längerfristig schadet ihm diese Aktion nur.


Beendigung der Betreuung

Das Vormundschaftsgericht muss die Betreuung ganz oder teilweise aufheben, wenn die Voraussetzungen für sie (Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit) in dem angeordneten Aufgabenkreis entfallen. Sie ist außerdem auf Antrag des Betreuten aufzuheben, wenn er selbst ursprünglich die Betreuung angefordert hatte - es sei denn, die Betreuung ist zugleich auch von Amts wegen erforderlich.

Im Betreuungsverfahren hat das Gericht den Betreuten persönlich anzuhören und muss sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Im Betreuungsverfahren ist der Betreute in jedem Fall verfahrensfähig, es kommt nicht auf seine Geschäftsfähigkeit an. Bei Bedarf muss ihm das Gericht jedoch einen Verfahrenspfleger zur Seite stellen.

Gegen die Anordnung einer Betreuung können der Betroffene, sein Ehegatte, nahe Angehörige oder auch die zuständige Behörde Beschwerde einlegen.


Dann nochwas..

Bei besonders schwerwiegenden Entscheidungen und Maßnahmen darf der Betreuer jedoch nicht allein entscheiden, sondern muss die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts einholen: z.B. für die Einwilligung in gefährliche Untersuchungen oder ärztliche Behandlungen, für die Kündigung der Mietwohnung des Betreuten oder für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen.

Bei der Entscheidung über die Unterbringung des Betreuten in einer Anstalt oder über eine Sterilisation ist zusätzlich zu besonderen Voraussetzungen ebenfalls die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.

http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php



Falls die Beschwerde schon gelaufen ist, bleibt ihm noch die Möglichkeit, sich freiwillig Einweisen zu lassen.
In der Klinik oder eben Psychatrie kann dann festgestellt werden, ob und in wie weit eine Betreuung notwendig ist.
Da er sich freiwillig einweisen lässt, kann er auch jederzeit wieder gehen.
Bei freiwilligen Einweisungen, wird auch normalerweise auf die geschlossene verzichetet.
Dies geschieht sogar, wenn der "Patient" Selbstmordgedanken für die freiwillige Einweisung angibt (eigene Erfahrung).


Er bekommt für die Beschwerde Prozesskostenhilfe, falls überhaupt Kosten in diesem Fall anfallen würden.
Wie oben schon erwähnt wurde, ist er durchaus Verfahrensfähig und kann sich einen Anwalt nehmen, oder die Beschwerde
selbst, schriftlich beim zustänigen Gericht einreichen.
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wohlstandspudeldame(Guest)

  • Gast
Re: Betreuungsgesetz
« Antwort #1 am: 16 Oktober 2009, 00:03:17 »

Hallo lieber Gast,
besten Dank für deine Ausführung wie das Gesetz was ermöglicht/vorschreibt.
Sorry für meine anscheinend böse Zunge, aber das nüzt einem Betreuten nichts, wenn der Betreuer den Richter (sehr geschickt) mit gestellten Fakten teuscht.
Laut Gesetz sollte einem Bedürftigem 345 € (jezt bischen mehr) + Miete + Hezkosten zu verfügung stehen. Da muss ich an den Fähigkeiten eines bestimmten Betreuers zweifeln wenn diese(r) sich weigert, diese Summe irgendwie zusammen zutreiben und behauptet, man habe Recht auf mehr Leistung als 229 € Rente und 109 € Sozialamt ( für 220 € Miete und 109 € mont. Heizgasabschlag).
Wenn der Betreute dann noch vom Betreuer dem Richter so böse vorgeführt wird, er könne ja nachweislich nicht mit seinem Geld haushalten, weil er sein Geld (das ja nie vorhanden ist, weils nie eingefordert wird) für angebliche (nicht vorhandene Dinge) ausgegeben wird, ist klar, das der Betreute angeblich weiterhin eine Betreuung braucht.
Der eigentliche Grund des Betreuers wird natürlich bewusst nicht preisgegeben, dies kann man aber an seinem Verhalten dem Betroffenen gegenüber zumindest schon erahnen, wenn der Betreuer seinen Betreuten wegen Betrug, Diebstahl (Eigentum des Betreuten) und Betreuermobbing anzeigt. Achso, Betreuermobbing beruht darauf (Ansicht des Betreuers), das der Betreute gefälligst erahnen muss, das sein Betreuer ihn telefonisch sprechen möchte und deshalb mit einem  Taxi (aber bitte nur ohne Telefon oder Hände, da das ja nicht zuverantwortenen Kosten sind) 8 km in den Nachbarort (im Wohnort gibt es nur eine Telefonzelle für Notruf und Telekom-Card) fahren soll, um ihn dann von einem Münzaperat aus anzurufen und für über 6 € pro Telefonat sich das Ordnergeblätter des Betreuers anhören soll, anstatt ein vernünftiges Gespräch zu führen.
Da der Betreute nicht gewillt war diese Anforderungen des Betreuers zu erriechen wurde ihm die Auszahlung des Geldes für Nahrungsmittel mit der Begründing, man wolle den Betreuten über die Bank zu einem wichtigen Telefonat bitten, gesperrt.

Nun frage ich mich wer hier wen mobt?

Dem Betroffenen sind noch viele andere Dinge, wie Zwangsräuming seiner Wohnung, passiert, die mich zweifeln lassen, das es jemals einen gerechten Staat geben wird, wenn er es zulassen kannn, das man seine Gesetze mit seinen eigenen Gesetzen umgehen kann.

Bevor ich hier noch ausraste und dadurch wieder einen Absturz erleide mach ich hier lieber erst mal ne Pause und bekämpfe den Drang mich bei -8° (die haben wir hier grad) im Wald mit T-Short und Sportbux  auf einen Stein zu setzen, um die schöne Natur zu genießen. Das Ding hab ich schin hinter mir.....

Sorry, aber ich hab grad einen komunikativen Tiefpunkt erreicht - ich wollte und will keinen mit diesen Fakten triggern.
Also nimm es bitte nicht persöhnlich, ich bin dir sehr dankbar für deinen Beitrag, aber ich wäre froh wenn deine Sätze nur teilweise Anwendung fänden.

lG
Wohlstandspudeldame


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Wohlstandspudeldame(Guest)

  • Gast
Re: Betreuungsgesetz
« Antwort #2 am: 16 Oktober 2009, 00:10:22 »

Sorry, im 4. Satz fehlt das Wort "kein"
--> Da muss ich an den Fähigkeiten eines bestimmten Betreuers zweifeln wenn diese(r) sich weigert, diese Summe irgendwie zusammen zutreiben und behauptet, man habe  !kein!  Recht auf mehr Leistung als 229 € Rente und 109 € Sozialamt ( für 220 € Miete und 109 € mont. Heizgasabschlag).

lG
Wohlstandspudeldame
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Gast(Guest)

  • Gast
Re: Betreuungsgesetz
« Antwort #3 am: 16 Oktober 2009, 01:11:23 »

Hi,

nun mal eins nach dem anderen. Das Verfahren, was du dort ansprichst, war das wegen dieser anzeige oder war das eine Beschwerde gegen
deine Betreuung ansich.

Ich hoffe, das du das Problem mit der 5 Jahresfrist verstanden hast. Auch wenn es jetzt vielleicht alles sehr schwer sein wird, aber
du musst weiterkämpfen.

Du musst jetzt erstmal an die wesentlichen Dinge denken, die geziehlt die Betreuung angehen.
Du musst widerlegen, das du überhaupt noch diese umfassende Betreuung brauchst. Das diese gelockert wird und
vor allem, das du einen anderen Betreuer bekommst. Es muss ja ein gerichtliches Urteil vorliegen, wo auch die Gründe
für deine Betreuung aufgeführt sind. Diese Gründe musst du glaubhaft widerlegen.

Auch wenn du es schon versucht hast, du musst es nochmal machen. Bleibe hartnäckig und vor allem musst du Tatsachen
vorbringen und dich auch dazu bereit erklären, eine ärztliche Begutachtung über dich ergehen zu lassen.
Alles von Dir beantragt!! Und nicht, weil das Gericht es möchte. Du musst dich hinstellen und sagen, das du die Begutachtung
möchtest.


Danach, wenn du das hinbekomst, kann man nochmal über die finanziellen Dinge reden. Auch wenn es sich jetzt für dich schlimm anhört,
aber die Betreuung ansich zu beenden oder aufzulockern ist momentan wichtiger, als die Unklarheiten wegen des Geldes.

Diese (erneute) Beschwerde MUSS so schnell wie möglich zu Gericht. Mit einem Hinweis auf die Dringlichkeit (aufgrund der finanziellen und der sozialen Situation).

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Gast(Guest)

  • Gast
Re: Betreuungsgesetz
« Antwort #4 am: 16 Oktober 2009, 01:52:32 »

Langer Rede kurzer Sinn.

Hier ist ein Muster für einen Antrag auf Betreuerwechsel.
Ich denke, das dies erstmal am wichtigsten ist. Ich hoffe, das es jemanden gibt,
der/die für dich die Betreuung übernehmen kann und dann alles weitere eigendlich
ohne Probleme für dich regeln kann. Danach kann man dann die Aussetzung der Betreuung
in Angriff nehmen. Aber mit dem richtigen Betreuer an Deiner Seite, dürfte das dann
kein Problem mehr sein.

Du musst noch einiges in dem Muster ersetzen und auch hinzufügen.

*****************************************************************

Name
Anschrift
Ort







Adresse vom Gericht








Geschäftszeichen:
Betreuungsangelegenheit - NAME -

- Eilantrag -



Sehr geehrte Damen und Herren,

unter vorbezeichneter Angelegenheit beantrage ich, meinen vom Gericht bestellten Betreuer (NAME)
zu Entlassen und nachstehende Person als meinen neuen Betreuer zu ernennen:


NAME und Anschrift des neuen Betreuers


Begründung:

Da es in den letzten Monaten vermehrt zu Unstimmigkeiten zwischen meinem Betreuer
und mir gekommen ist, möchte ich, das dieser aus meiner Betreuung entlassen wird.
Weiterhin bin ich davon überzeugt, das (NAME) nicht in meinem Sinne Entscheidungen getroffen hat.

KURZE INFOS ÜBER DIE MISSSTÄNDE


Ich habe kein Vertrauen mehr und beantrage desshalb, meine Betreuung an (NAMe) zu übertragen.
Herr/Frau (NAME)  ist ein guter Freund/Bekannter/Angehöriger von mir und  hat mein vollstes
Vertrauen, die Betreuung gewissenhaft anzunehmen.


Da ich aufgrund von nicht nachvollziehbaren Entscheidungen von (NAME) zur Zeit ohne Wohnsitz
 und nur über sehr geringe finanzielle Mittel verfüge, muss hier so schnell wie möglich
eine Entscheidung getroffen werden.

Mit freundlichen Grüßen

*************************************************************************



Eventuell weiter ausführen - ABER vorsicht. Nicht beleidigend werden, NUR Tatsachen anbringen, die auch belegbar sind.
Nicht zu sehr ausschweifen, da es hier erstmal NUR um den Betreuerwechsel geht.
Es muss deutlich werden, das dein Vertrauensverhältnis zu dem Betreuer erheblich gestört ist.




Hier noch eine kurze Info zum Thema Betreuerwechsel.




Wie kann man den Betreuer wechseln?
Der Betroffene kann beim Gericht die Entlassung des Betreuers beantragen. Dieser Antrag hat in der Regel mehr Erfolg, wenn er eine gleich geeignete Person nennt, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist.
Beispiel: Der Betroffene hatte überhaupt nicht damit gerechnet, dass er unter Betreuung gestellt werden könnte, und sich daher nicht darum gekümmert, wer als Betreuer in Frage kommt. Das Gericht hat dann eine ihm völlig unbekannte Rechtsanwältin bestellt, zu der er kein Vertrauen hat. Später erklärt sich eine gute Bekannte bereit, die Betreuung zu übernehmen. Er kann dann beantragen, dass diese Bekannte seine Betreuerin wird; das Gericht wird einem solchen Antrag in der Regel stattgeben.

Auch wenn der Betreuer seinen Pflichten nicht nachkommt oder nicht geeignet ist, kann der Betroffene seine Entlassung und die Bestellung eines neuen Betreuers beantragen. Zu den Pflichten gehört, dass er sich in gewissem Umfang persönlich um ihn kümmern muss und alle wichtigen Entscheidungen, die er trifft, vorher mit ihm bespricht.



********************

Grade der letzte Satz müsste noch in der Begründung mit aufgenommen werden.
Wurde alles mit Dir abgesprochen?
Hattest du in gewissem Maße mitspracherecht?
Hattest du die Möglichkeit die Einweisung in die Psychatrie durch ärztliche
Gutachten zu widerlegen?

Nur mal Gedankenansätze.
 
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Gast(Guest)

  • Gast
Re: Betreuungsgesetz
« Antwort #5 am: 16 Oktober 2009, 01:58:49 »

Entschuligt bitte für die vielen Beiträge.

Eine Frage habe ich noch.

Hat Dein Betreuer durch das Urteil ein Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekommen?


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gast(Guest)

  • Gast
Re: Betreuungsgesetz
« Antwort #6 am: 16 Oktober 2009, 23:24:04 »

Hallo,

um genau dieses *nicht nötig* geht es ja.
Er soll es nochmal versuchen. Er muss es. In diesem Antrag müssen handfeste Gründe
reingebracht werden.

Pudel, sucht einen Rechtsanwalt auf.
Dieser wird entweder durch die Beratungshilfe finanziert oder im Falle eines Prozesses die Prozesskostenhilfe.
Es ist nicht einfach, diesen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Und wenn kein Anwalt vorhanden ist und
die Sache nicht klar dort aufgeführt wird, bekommt man eine Ablehnung.


Das was grade passiert wird ihm auf Dauer schaden. Es hilft ihm zwar jetzt für den Moment und das ist auch gut so,
aber wenn sich der Betreuer da richtig reinhängen würde oder vll. auch noch wird, kann man ihn Zwangseinweisen und
zwar zu seinem eigenen Schutz. Das bekommt der Betreuer auch vor Gericht durch.
Es ist Winter. Es wäre sogar fahrlässig, wenn das Gericht (im Falle, das der Betreuer die momentane Situation dort vorbringt)
nicht reagiert.

Wenn Du und F da wirklich helfen wollt, geht mit brennendes Herz zu einem Anwalt.
Selbst wenn die Beratungsgebühr nicht übernommen wird, sie ist nicht so hoch und wer
weiß ob ein einmaliges Beratungsgespräch in seiner Situation nicht vll. sogar kostenlos
geführt wird.
Aber ihr habt dann die Meinung von einem Fachmann und könnt vll. Tips bekommen, was
jetzt zu tun ist.

Mehr kann ich nicht tun und ich drücke brennendes Herz die Daumen, das alles noch gut wird.

Frag ihn bitte nach dem Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn der Betreuer das nicht vom Gericht
zugesprochen bekommen hat, dann darf er nicht ohne zustimmung vom Vormundschaftsgericht die
Wohnung kündigen oder ihn sogar einweisen lassen.

lg


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gast(Guest)

  • Gast
Re: Betreuungsgesetz
« Antwort #7 am: 17 Oktober 2009, 01:44:56 »

Pudel,

auch wenn du nix von mir hälst, und F auch nicht,  möchte ich trotzdem nochmals drauf hinweisen, das es für brennendes Herz
wichtig ist, einen Anwalt aufzusuchen.
Ihr als Privatpersonen werdet ihm nicht helfen können, außer für ihn diesen Termin zu machen und vll. dafür sorgen,
das diese Person, die als nachfolger für den jetzigen Betreuer in Frage kommen würde, mit zu dem Termin geht.

An den Kosten für ein Beratungsgepräch kann ich mich auch beteiligen.
Hauptsache er geht wirklich mal zum Anwalt!!!

Ich drücke ihm die Daumen.

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